STATUTEN
Gewerberontal
Kmu Root-Dierikon-Gisikon-Honau
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1.1 Unter dem Namen Gewerbe rontal
Kmu Root-Dierikon-Gisikon-Honau
Besteht eine Interessengemeinschaft für Handel, Gewerbe, Dienstleistungen und Industrie in der Form
eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Root
1.3 Der Verein bildet eine Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes Luzern (KGL)
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der gewerblichen und industriellen
Unternehmer durch die Pflege eines kollegialen Verhältnisses unter seinen Mitgliedern und die
allseitige Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:
2.1 Anschluss an den Kantonalen und Schweizerischen Gewerbeverband und durch die Unterstützung
der Bestrebungen dieser Verbände.
2.2 Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler Ebene durch Einflussnahme auf
Behörden, Verwaltung, politische Parteien und Presse.
2.3 Zeitgemäße Goodwillwerbung für Handel, Gewerbe und Industrie
2.4 Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche
Anstalten, Gemeinden und private Auftraggeber.
2.5 Kontakt, Erfahrungsaustausch und Koordination von Aktionen mit Nachbarsektionen.
2.6 Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionen und Weiterbildungskursen über gewerbepolitische
Fragen
2.7 Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft
Art. 3 Arbeiten
3.1 Zur Erfüllung seiner Aufgabe ist der Gewerbeverein berechtigt, alle ihm nützlichen scheinenden
Maßnahmen zu treffen.
3.2 Der Verein kann sich auch anderen Institutionen anschließen oder solche mit eigener
Rechtspersönlichkeit gründen.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in der Gemeinde Root-
Dierikon- Gisikon- Honau, den Gemeinden im Rontal oder angrenzenden Gemeinden Geschäfts oder
Wohnsitz haben und in Handel, Gewerbe, Dienstleistung oder Industrie selbständig oder
leitender Funktion tätig sind.
4.2 Passivmitglieder können aufgenommen werden:
a. Personen, welche die gewerblichen Interessen unterstützen
b. Anstalten und Institutionen, welche dem freien Gewerbe nahe stehen
c. Ehemalige Aktivmitglieder, die sich von der aktiven Geschäftigkeit zurückgezogen haben.
4.3 Personen, die sich um den Verein oder um das Luzerner Gewerbe besonders verdient gemacht haben,
können von der ordentlichen Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung und befreit von der persönlichen
Beitragspflicht.
Art. 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
5.1 Beitrittserklärungen können jederzeit an den Vereinspräsidenten gerichtet werden. Über die definitive
Aufnahme entscheidet die ordentliche Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
5.2 Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Aufgabe des Geschäftes, Löschung der
Firma, Austritt, Tod oder Ausschluss.
5.3 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich unter
Begründung bis zum 30. November mitzuteilen.
5.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung ausgesprochen werden:
a. wegen nachgewiesener, grober Schädigung der Vereinsinteressen
b. wegen Zuwiderhandlung gegen Statuten oder Beschlüsse der Generalversammlung
c. wegen Nichtbezahlung der festgelegten Vereinsbeiträge
5.5 Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes sind an den Vorstand zu richten
5.6 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft des Vereins und dadurch
jeden Anspruch auf dessen Vermögen und Dienstleistungen. Sie, wie auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger
bleiben dem Verein für alle aus ihrer Mitgliedschaft herführenden Verbindlichkeiten sowie
auch für laufende und rückständige Vereinsbeiträge haftbar.
Art. 6 Rechte und Pflichten
6.1 Stimmberechtigt sind sämtliche Aktivmitglieder.
6.2. Die Stimme eines Unternehmens kann Ehegatten oder einen handelsbevollmächtigten Mitarbeiter
delegiert werden.
6.3. Jedes Mitglied hat das Recht, im Sinne des Vereinsziels unterstützt zu werden, sowie die Dienstleistungen
des Verein und KGL in Anspruch zu nehmen.
6.4. Durch den Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die vorliegenden Statuten sowie
Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. Die Mitglieder haben
sich insbesondere als Minderheiten den Mehrheitsbeschlüssen des Vereins anzuschließen. Die
Mitglieder haben im Übrigen die Interessen des Vereins in allen Teilen zu fördern und zu wahren.
6.5. Die Mitglieder über ihre Rechte und die Teilnahme an den Vereinsversammlungen aus. Sie können dies
auch erweitern durch schriftliche Anträge an den Vorstand während des Vereinsjahres.
6.6. Sie verpflichten sich, den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 7 Vereinsorgane
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisoren
Fachgruppen
Kommissionen
Art. 8 Generalversammlung
8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch den
Vorstand mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit einer Traktandenliste einberufen.
8.2 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind schriftlich bis spätestens 1. Februar vor der
Versammlung an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes zu richten.
8.3 Außerordentliche Generalversammlung können auf Beschluss des Vorstandes oder einer Fachgruppe
und müssen auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
8.4 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
· Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
· Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
· Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Entlastung der
verantwortlichen Organe
· Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
· Wahlen : des Präsidenten / der übrigen Vortandsmitglieder / der Rechnungsrevisoren / der
Obmänner
· Ernennung von Ehrenmitglieder
· Mutationen (Ein- und Austritte, Ausschlüsse)
· Revision der Statuten
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der
abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen. Wird bei einer
Abstimmung das absolute Mehr nicht erreicht, so entscheidet in einer zweiten Abstimmung das relative
Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang hat der Präsident den Stichentscheid.
8.6 Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheimes Verfahren
verlangt.
Art. 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern:
· Präsident
· Vizepräsident
· Aktuar
· Kassier
· Eins bis fünf Mitgliedern (eventuell aus Fachgruppen)
9.2 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt
9.3 Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich
selber.
9.4 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, wenn dies die laufenden Geschäfte erfordern oder
von der Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
9.6 Der Vorstand ist beauftragt und befugt, alle Vereinsgeschäfte zu erledigen, welche nicht andern
Organen zur Entscheidung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach außen.
9.7 Der Präsident, und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, zeichnen kollektiv zu zweien mit dem
Aktuar oder dem Kassier.
9.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10 Fachgruppen
10.1 Zur optimalen Koordination der Interessen einzelner Branchen oder Geschäftszweige können
Fachgruppen als Untersektionen des Vereins durch die Generalversammlung gebildet werden.
10.2 Diese Fachgruppen arbeiten, soweit es ihre eigenen Interessen betrifft, selbständig. Ihr Obmann wird
vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt. Der Obmann kann Mitglied
des Vorstandes sein.
Art. 11 Kommissionen
11.1 Bei Bedarf können zur Entlastung des Vorstandes Kommissionen zur Erledigung umfangreicher,
spezieller oder dringenden Arbeiten und Aktionen gebildet werden.
11.2 Jeder Kommission hat mindestens ein Vorstandsmitglied anzugehören.
Art. 12 Finanzen
12.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
· Den Jahresbeiträgen der Mitglieder
· Zinsen aus dem Vereinsvermögen
· Eventuellen Extrabeiträgen
· Allfälligen anderen Zuwendungen
12.2 Je nach Bedarf können durch den Beschluss der Generalversammlung Extrabeiträge erhoben werden.
12.3 Im speziellen werden Ausgaben getätigt für Vereinsverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Jahresbeiträge an
anderen Organisationen, besondere Aufgaben laut Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.
12.4 Bei außerordentlichen Spesenausgaben kann der Vorstand einen angemessenen Beitrag beschließen und
entrichten.
12.5 Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei – Auf Beschluss der Generalversammlung kann den
Vorstandsmitgliedern eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.
12.6 Der Verein übernimmt für die Mitglieder den Jahresbeitrag an den Kantonalen Gewerbeverband Luzern
sowie die Abonnementsgebühr für die Luzerner Gewerbezeitung.
12.7 Der Vorstand hat eine Ausgabekompetenz außerhalb Budgets von max 20% der budgetierten
Jahreseinnahmen.
12.8 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Rechnungsrevisoren
13.1 Zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Amtsperioden gewählt, wobei in jedem
Wahljahr ein Mitglied ausscheidet. Das verbleibende Mitglied amtiert als Obmann.
13.2 Die Revisoren haben die Jahresrechnung des Kassiers zu prüfen und der Generalversammlung
schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 14 Statutenänderung
14.1 Für die Abänderung der Statuten ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Generalversammlung erforderlich.
14.2 Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem
Vorstand eingereicht werden.
Art. 15 Auflösung des Vereins
15.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gesamten Mitglieder. Wird
eine zweite Versammlung notwendig, so genügt eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
15.2 Bei Auflösung ist ein allfällig vorhandenes Vermögen dem Gemeinderat Root, zuhanden einer späteren
Neugründung, zur Aufbewahrung zu übergeben. Dieser hat das Vermögen zinstragend anzulegen.
15.3 Einem später neu sich gründenden Gewerbevereins mit gleicher Zielsetzung soll das gesamte Vermögen
samt Zins überlassen werden.
Art. 16 Genehmigung und Inkrafttreten
16.1 Die vorliegenden Statuen wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23.03.2007 genehmigt.
16.2 Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 19.03.1999
Root, 23.03.2007
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Der Präsident Der Aktuar
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